Interesse mobilienanzeigen MÖCHTEN

ALSTER MAGAZIN 30 ALSTER-MAGAZIN NR. 08 2021 L O C A L P E O P L E IMMOB I L I EN Immobilien verkau u man mit uns: Bei FAIRPLAY beträgt die Höchstprovision nur 2,98 % vom Kaufpreis, höchstens jedoch 9.990 Euro . zzgl. Mehrwertsteuer 040-76 48 15 77 I infofairplayhamburg.de I www.FAIRPLAYhamburg.de IMVEKO E.K. | Gunnar Roesler | Bahngärten 28 | 22041 Hamburg +49 40 74 39 75 09 | infoimveko.de | www.imveko.de SIE MÖCHTEN IHRE IMMOBILIE VERKAUFEN? Wir bieten Ihnen vollumfängliche Unterstützung ohne Courtageanspruch. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung am Immobilienmarkt! IHRE GÜNSTIGE ALTERNATIVE AM IMMOBILIENMARKT inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer ab 999 IMMOB I L I ENVERMARKTUNG IMVEKO VOM ROLLO ERSCHRECKT Wenn ein großes Rollo plötzlich und unerwartet herunterkracht, während man sich selbst in der Nähe aufhält, dann kann einen das schon gehörig erschrecken. So war es der Mieterin einer Doppelhaushälfte ergangen. Nach eigenen Angaben verlor sie deswegen auf einer Treppe das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich (unter anderem am Handgelenk). Nun forderte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld und etwa 50.000 Euro Haushalts- führungsschaden vom Eigentümer der Immobilie. Schließlich habe sie diesen nach dem Einzug darauf hingewiesen, dass das Rollo schwergängig sei. Doch die Justiz lehnte nach Informa- tion des Infodienstes Recht und Steuern der LBS über zwei Instanzen hinweg ab. Die Begründung: Es gebe keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Krach und dem Unfall. Überreaktionen nach lauten Geräuschen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 S 5872/17) Keine Haftung des Eigentümers für Sturz der Mieterin, es war offensichtlich. Wenn ein Immobilienverkäufer oder der von ihm beauftragte Makler einen nennenswerten Mangel an einem Objekt verschweigt, dann kann der Erwerber im Nachhinein Schadensersatz geltend machen. Die Erfolgschancen schwinden allerdings laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn der vermeintliche Mangel ohnehin offenkundig war. Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. Im Exposé der Maklerin firmierten zwei Räume im Souterrain als Gäste- und Wohnzimmer. Doch nach Vertragsabschluss stellten die neuen Eigentümer fest, dass die betreffenden Räume nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fenstergröße gar nicht als Wohnfläche zu bezeichnen waren. Sie forderten einen anteilmäßigen Verlustausgleich des Kaufpreises, der 590.000 Euro betragen hatte. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Frankfurt zu Gunsten der Maklerin. Zwar habe sie als Expertin bemerken müssen, dass das Souterrain nicht die Bestimmungen für eine Wohnfläche erfülle. Doch habe sie davon ausgehen dürfen, nicht eigens auf die Besonderheit dieser Räume hinweisen zu müssen. Man habe ja bei der Besichtigung sogar noch ausdrücklich über die problematischen Lichtver- hältnisse gesprochen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19). In bestimmten Fällen kann es sein, dass Makler nicht über die Raumbeschaffenheit aufklären müssen. ES WAR OFFENSICHTLICH Wenn ein Immobilienverkäufer oder der von ihm beauftragte Makler einen nennenswerten Mangel an einem Objekt ver- schweigt, dann kann der Erwerber im Nachhinein Schadensersatz Barbara Suhr, Mediaberatung Mobil: 0172 / 923 36 82 Mail: b.suhralster-net.de Wenn Sie Interesse an Im- mobilienanzeigen haben, berate ich Sie gern. Fortsetzung von Seite 29 LB S/ To m ic ek