Recht Schnee schön

88 | ALSTERTAL MAGAZIN STEUER & RECHT Recht und Sc Schnee ist schön, aber die Frage, wer wie häufig wo räumen muss, kann sogar juristische Probleme verursachen. Rechtsexperte Stefan Bernhardt von der Bausparkasse Schwäbisch Hall erklärt die wichtigsten Grundregeln. Was muss ich räumen? Alle Geh- bzw. Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07), sowie öffentlich zugäng - liche auf dem Grundstück selbst (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07) müssen grundsätzlich gefahrenfrei begehbar sein. So muss sichergestellt werden, dass ein Streifen zwischen 1,00 und 1,50 Metern Breite geräumt und gegebenenfalls gestreut ist (BGH, Az. III ZR 8/03). Bis wann und wie häufig muss ich reinigen und streuen? In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss es reicht also nicht, erst um 7 Uhr mit dem Schippen zu beginnen. An Sonn- und Feiertagen hingegen muss in der Regel erst zwischen 8 und 9 Uhr geräumt werden. Bei starkem Schneefall sind Anlieger sogar mehrmals täglich in der Pflicht (OLG München, Az. 1 U 3243/09) bei Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht. Wenn für den Folgetag Glatteis angesagt ist, sollte schon am Vorabend gestreut werden (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06). Welche Streumittel sind erlaubt? Das ist von den Städten und Gemeinden unterschiedlich geregelt. Salz ist in den meisten Kommunen nicht erlaubt, Alternativen sind Split oder Sand. Da sie keine nennenswert abstumpfende Wirkung entfalten, sind Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, ungeeignet (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12). Was gilt im Mehrparteienhaus oder in Wohnanlagen? Vermieter können den Winterdienst durch entsprechende Klau - seln im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Eine Vereinba - rung in der Hausordnung hingegen ist nicht bindend. Es gibt zudem keine rechtliche Grundlage, dafür grundsätzlich die Erdgeschoss-Partei zur Verantwortung zu ziehen (AG Köln, Az. 221 C 170/11). Auch die Tiefgarage muss bei Glätte gesichert werden (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07). Was, wenn ich krank oder verreist bin? Ob Urlaub, Dienstreise oder Krankheit wer seiner Räumpflicht selbst nicht nachkommen kann, muss zwingend eine Vertretung organisieren. Sonst müssen jegliche Schäden, die beispielsweise aus einem ungeräumten Bürgersteig entstehen, aus der eigenen Tasche gezahlt werden.