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92 | ALSTERTAL MAGAZIN LIVE ALSTERTAL Melanie Dieckmann Beratung, Verkauf und Einwertung T +49 40 210 898 88 M +49 151 191 790 35 melanie.dieckmannhamburg-sothebysrealty.de Alexander Stehle Geschäftsleitung T +49 40 210 898 88 M +49 171 28 24 474 alexander.stehlehamburg-sothebysrealty.de S t a r t e n S i e m i t u n s i n d e n Fr ü h l i n g . S i e p l a n e n d e n K a u f o d e r Ve r k a u f e i n e r I m m o b i l i e ? Ve r t r a u e n S i e d e r w e l t w e i t e n N u m m e r 1 f ü r P re m i u m - I m m o b i l i e n . B e s u c h e n S i e u n s i m Fr a h m re d d e r 8 . IMMOBILIEN Aufzu Telef Das Alstertal-Magazin stellt auf seinen Immobilienseiten in lockerer Reihenfolge aktuelle Urteile zur Rechtsprechung rund um die Immobilie vor. Diesmal geht es unter anderem um Makleranrufe, ewige Parkplätze und einen ungewollten Aufzug! EWIGKEITSRECHT? Wenn jemand über längere Zeit bestimmte, nicht vertraglich zugesicherte Flächen un- widersprochen für das Parken seines PKW nutzen kann, dann erwächst daraus noch kein Ewigkeitsrecht. Der Eigentümer kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nach längerer Zeit noch auf ein Beenden dieses Zustandes pochen. (Amtsgericht Frankfurt, 33 C 767/17) Der Fall: Vor einem Haus befanden sich neben einer Feuerwehreinfahrt Nischen, in denen ein PKW Platz fand. Ein Mieter stellte darin seine Autos ab, brach- te sogar Hinweisschilder an, die die Plätze als von ihm genutzt deklarierten. Dann aber untersagte der Eigentümer in mehreren Schreiben diese Praxis. Er forderte den Mieter ultimativ auf, seine Autos dort nicht mehr abzustellen. Der Betroffene verwies auf das über längere Zeit praktizierte Parken in diesen Nischen in der Vergangenheit. Nie habe es deswegen Beanstandungen gegeben. Das Urteil: Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu betrachten, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Grundsätzlich sei ein Mietvertrag daran orientiert, dass Wohn-/Nutzfläche gegen Entgelt überlassen werde. Deswegen habe der Mieter nicht erwarten dürfen, dass er sich dauerhaft auf seine nicht vertraglich fixierte Sonderregelung berufen könne. AUFZUG-LUXUS? Prinzipiell wird wohl kaum jemand etwas dagegen haben, wenn in das von ihm bewohnte Mietshaus ein Aufzug eingebaut wird. Beim Transport von schweren Gegenständen, nach einem Beinbruch und beim Auszug erleichtert einem solch ein Lift das Leben erheblich. Der Streit beginnt aber häufig dann, wenn der Eigentümer der Immo - bilie die Kosten dafür auf die Mieter umlegen will. Hier ging es um Bewohner einer gut 70 Quadratmeter Fortsetzung auf S. 94