FENSTERPUTZER JAHRE IMMOBILIEN

94 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN 25 JAHRE an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1104/18) FENSTERPUTZER Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom Eigentümer. Selbst wenn dieser es zeitwei- se übernimmt, ändert das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts an der grundlegenden Aufgabenverteilung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 188/16) Der Fall: Es ging um eine Loftwohnung im ersten Stock eines ehemaligen Fabrikgebäudes. Sie hatte überdurchschnittlich große Fenstersegmente von bis zu 1,3 mal 2,75 Metern. Der Eigen- tümer ließ die Glasflächen auf eigene Kosten zweimal jährlich reinigen, ohne allerdings eine derartige Ver- pflichtung anzu- erkennen. Die Mieter forderten schließlich wegen der schnellen Ver- schmutzung viermal jährlich eine Reinigung. Die Begründung: Der Blick nach außen sei beeinträchtigt, der Wohnwert werde dadurch ge- mindert. Der Streit ging sogar bis Fortsetzung von S. 93 Normalerweise ist Fensterputzen Aufgabe des Mieters. Daher ist es taktisch unklug, wenn es der Vermieter von sich aus übernimmt, dann auch noch häufigere Reinigung zu fordern!