Wohnglück ohne Trauschein

88 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN 2,5 ZI.-WHG IN TRAUMHAFTER STADTVILLA NKM 1.050 , NK 250, TG-Stlpl. 70 ca. 103 m Wfl. 2,5 Zimmer repräsentative Wohnung moderne Ausstattung großzügige und helle Räume Einbauküche Fahrstuhl Gäste-WC und Badezimmer Tiefgaragen-Stellplatz südwestlich ausgerichtete Dachterrasse Wohnglück ohne Trauschein Heiraten ist längst nicht mehr so üblich wie früher doch die gemeinsame Traumimmobilie ist noch immer im Trend. Dafür sollte man allerdings einiges beachten! In Deutschland leben immer mehr Menschen ohne Trauschein: Zuletzt wohnten 2,9 Millionen Paare ohne amtliche Beglaubigung ganz unbürokratisch zusammen. Doch spätestens bei dem Wunsch, gemeinsam die eigenen vier Wände zu beziehen, kommt die Bü- rokratie ins Spiel. Rechtsexperte Dr. Christoph von Klitzing von der Bausparkasse Schwäbisch Hall weiß, welche Möglichkeiten Unverheiratete beim Kauf von Wohneigentum haben, um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen. Gesetze werden selten für Verliebte geschrieben es sei denn, sie sind bereits verheiratet. Die Rechtslage begünstigt Ehepaare: Partner, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Ehe zusammenleben, sind von Rechts wegen Fremde. In diesem Fall gilt für den Bau oder Erwerb einer Immobilie: Nur wer als Miteigentümer im Grundbuch steht, ist im Trennungsfall abgesichert und kann gegebenenfalls Ansprüche geltend machen. Ohne weiter- gehende Vereinbarungen gehört dem Eigentümer des Grundstücks zunächst alles, was mit diesem fest verbunden ist (§ 94 BGB), also beispielsweise auch ein gemeinsam finanziertes Haus. Im Grundbuch lassen sich nicht nur die Besitzverhältnisse fest- halten, auch ein Vorverkaufs- oder Wohnrecht kann eingetragen werden. Handwerklich begabte Partner können darüber hinaus den geschätzten Wert erbrachter Eigenleistungen an der Immobilie durch eine Grundschuld oder Hypothek eintragen lassen. Im Falle einer Trennung wird dann der Wert der Eigenleistung bei der Gü- teraufteilung berücksichtigt. Auf Nummer (rechts-)sicher geht, wer zusätzlich einen privat- rechtlichen oder einen Gesellschaftsvertrag abschließt. Bei ersterem lassen sich die Konditionen, zum Beispiel Vereinbarungen über den Immobilienkauf oder spätere Ausgleichsansprüche, indivi- duell festlegen. Beim Gesellschaftsvertrag wird die Immobilie zunächst über eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erworben. Der Gesetzgeber geht hier (grundsätzlich) davon aus, dass jedem Partner davon ein Anteil von 50 Prozent gehört. Eine solche Vereinbarung rundet die dingliche Absicherung im Grundbuch zusätzlich ab. Banken und Bausparkassen machen zunächst keine Unterschiede zwischen Verheirateten und Unverheirateten. Ausschlaggebend für die gewährten Kredit-Konditionen sind die Bonität und die gebotenen Sicherheiten des Paares. Häufig werden beide Partner gleichbe - rechtigt als Kreditnehmer im Vertrag aufgeführt, als sogenannte Gesamtschuldner. Damit einher geht allerdings die Pflicht, den Kredit auch nach einer möglichen Trennung gemeinsam zu tilgen, so von Klitzing. Kauft hingegen lediglich einer der beiden Partner die Immobilie, kann der Darlehensvertrag das Einverständnis der Bank vorausgesetzt ganz auf diesen übergehen. Unverheiratete haben selbst nach vielen gemeinsamen Jahren keinerlei gesetzliche Ansprüche im Todesfall des Partners. Ohne notariell beglaubigte Regelung, die den Partner bzw. die Partnerin als Erben definiert, geht nach dem Gesetz die gesamte Erbschaft im Todesfall an die nächsten Verwandten, also die Eltern des Verstorbe- nen, Geschwister oder Kinder (auch aus vorherigen Beziehungen). Alleinerbe kann der verwitwete Partner nur werden, wenn ein vom Notar beurkundeter Erbvertrag oder ein entsprechend lautendes und wirksames Testament aufgesetzt wurde. Die Pflichtteilsansprüche bleiben dabei bestehen.