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ALSTERTAL MAGAZIN | 77 IMMOBILIEN Das Alstertal-Magazin stellt auf seinen Immobilienseiten in lockerer Reihenfolge aktuelle Urteile zur Rechtsprechung rund um die Immobilie vor. Diesmal geht es um eine kaputte Dachterrasse , eine misslungene Schlüsselübergabe und einen nervigen Störer! WER ZAHLT? Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum inner- halb einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer auf, für das Gemeinschaftseigentum müssen das alle zusammen tun. Doch die Unterscheidung ist nicht immer ganz so leicht zu treffen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines höchstrichterlichen Urteils zeigt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17) Der Fall: Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung besaß gemäß Teilungserklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen. Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassen- nutzer auf, die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile ungeachtet der Zuweisung zur Sonder- nutzung gemeinschaftliches Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer dieser auch für die Sanierung auf- kommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei ent - scheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der Terrasse gehabt habe. SCHLÜSSELFRAGE Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses müssen Mieter zwingend die Schlüssel zu ihrem Objekt an den Eigentümer zurückgeben. Das dürfte auch jedem Betroffenen bewusst sein. Doch immer wieder kommt es wegen damit zusammen- hängender Details zu Streitigkeiten. So behaupteten Mieter in einem Fall, sie hätten die Wohnung schon Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel (mit exakter Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers geworfen. Der aber bestritt das. Er habe nie einen derartigen Brief gefunden, auch nichts von dem bereits erfolgten Auszug gewusst und deswegen schließ- lich eine Räumungsklage angestrengt. Die Justiz verweigerte Frahmredder 7 22393 Hamburg Ganz klar: Zum optimalen! - Was ist meine Immobilie wert? - Kann ich mit einem höheren Preis an den Markt gehen? - Wie soll der Preis kommuniziert werden? Profitieren Sie von unseren Erfahrungen. T ele fon : 04 0 - 60 0 1 0 6 0 ww w.z imm erm ann -ivd .de Ihr Im mo bili enm akl er set zt I hre Plä ne um Zu welchem Preis will ich verkaufen? Schlüssel, rrasse Fortsetzung auf S. 78