Wenn Ihre Immobilie

72 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN Finanzierungsexperte Guido Porschen Poppenbüttler Hauptstr. 31 22399 Hamburg Tel. 040 645 05 415 guidoporschenhamburg.de www.porschenhamburg.de 26 JAHRE | Recht und Steuern | Bauen und Renovieren | Technik und Energieeinsparung | Wertermitt lung | Kauf und Verkauf | Finanzierung und Versicherung | Vermietung und Verwaltung Neutrale Experten-Beratungen rund um Haus, Grundstück oder Ihre Eigen- tumswohnung. Erfahren Sie mehr über Ihre weiteren Vorteile: www.grundeigentuemerverband.de Wenn es um Ihre Immobilie geht Vorsitzender: Torsten Flomm Rechtsanwalt Grundeigentümer-Verband Hamburg die Institution seit 1832 Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e.V. Glockengießerwall 19 20095 Hamburg Tel. 040 30 96 72-0 Fax 040 30 96 72-44 Fortsetzung von S.71 Wann müssen Erben für die Verbindlichkeiten Verstorbener aufkommen? Diese Frage landet oft vor Gerichten. G ra fik e n: L B S/ To m ic e k VERTRAGSSTRAFE Der Käufer einer Immobilie hatte ein Grundstück erworben. Im Vertrag verpflichtete er sich, das Anwesen auf die Dauer von 20 Jahren mit einem Wohn- und Geschäftshaus, einer Tiefgarage und einem Fluchtweg für ein Theater zu bebauen. Dazu sollte er zweieinhalb Jahre Zeit haben, dann war eine Vertragsstrafe fällig 10.000 Euro je angefangenem Monat der Fristüberschreitung. Weil geraume Zeit nichts geschah, kam eine Summe von mehr als 700.000 Euro zusammen, die der Betroffene nicht bezahlen wollte. Der Anspruch schien ihm nicht nur verjährt, sondern auch im Verhältnis zum Kaufpreis unangemessen. Doch in zwei Instanzen bestätigte die Justiz nach Information des Info- dienstes Recht und Steuern der LBS, dass die Vertragsstrafe bezahlt werden müsse. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzei - chen 3 U 53/18) ÖLSCHADEN So sehr man sich meistens über ein Immobilienerbe freuen kann, umso kritischer wird es, sollten sich bei dem Haus größere Probleme zeigen. Wenn der Erblasser die Ursache für den Schaden gesetzt hat, dann kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht einmal ein steuerliches Absetzen als Nachlassverbindlichkeit in Frage. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 33/15) Der Fall: Erst nach dem Tod eines Hausbesitzers stellte sich heraus, dass im Keller des Gebäudes eine größere Menge an Heizöl ausgelaufen war.