Wenn Ihre Immobilie

64 | ALSTERTAL MAGAZIN IMMOBILIEN | Recht und Steuern | Bauen und Renovieren | Technik und Energieeinsparung | Wertermitt lung | Kauf und Verkauf | Finanzierung und Versicherung | Vermietung und Verwaltung Neutrale Experten-Beratungen rund um Haus, Grundstück oder Ihre Eigen- tumswohnung. Erfahren Sie mehr über Ihre weiteren Vorteile: www.grundeigentuemerverband.de Wenn es um Ihre Immobilie geht Vorsitzender: Torsten Flomm Rechtsanwalt Grundeigentümer-Verband Hamburg die Institution seit 1832 Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e.V. Glockengießerwall 19 20095 Hamburg Tel. 040 30 96 72-0 Fax 040 30 96 72-44 Finanzierungsexperte Guido Porschen Poppenbüttler Hauptstr. 31 22399 Hamburg Tel. 040 645 05 415 guidoporschenhamburg.de www.porschenhamburg.de Barbara Suhr, Mediaberatung Mobil: 0172 / 923 36 82 Tel.: 538 930 54 Mail: b.suhralster-net.de Wenn Sie Interesse an Immobilienanzeigen haben, berate ich Sie gern. des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entsprechende Nachweise. Das wog umso schwerer, als es zu anderen Themen durchaus schriftliche Vereinbarungen gab. (Landgericht Kempten, Aktenzeichen 32 O 323/15) NICHT-KONSTRUKTIV Eigentlich ist die Sache klar: Für das Sondereigentum innerhalb einer Wohn- eigentümergemeinschaft (WEG) kommt der jeweilige Eigentümer auf, für das Gemeinschaftseigentum müssen das alle zusammen tun. Doch die Unterscheidung ist nicht immer ganz so leicht zu treffen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS am Beispiel eines höchstrichterli- chen Urteils zeigt. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 163/17) Der Fall: Der Eigentümer einer Dachge- schosswohnung besaß gemäß Teilungs- erklärung die Sondernutzungsrechte an zwei Dachterrassen. Eines Tages beschloss die Gemeinschaft eine Sanierung dieser Terrassen, die in finanzieller Hinsicht zu Lasten des Sondernutzers gehen sollte. Doch der argumentierte damit, dass der Boden seines Dachgartens gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und damit konstruktiv für das Gebäude sei. Er focht den Gemeinschaftsbeschluss an und forderte eine Umlage der Kosten. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erlegte dem Terrassennutzer auf, die Sanierung zu bezahlen. Zwar blieben die konstruktiven Teile ungeachtet der Zuweisung zur Sondernutzung gemein- schaftliches Eigentum. Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach beim ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigen- tümer dieser auch für die Sanierung aufkommen müsse, sei jedoch nicht zu beanstanden. Das betreffe konstruktive und nicht konstruktive Bauteile. Hier sei entscheidend gewesen, dass ausschließlich der Kläger Zugang zu der Terrasse gehabt habe. G ra fik en : L B S/ To m ic ek Wer für die Nachbarschaft die Hangsicherung einleitet, sollte sich vorher schriftlich bestätigen lassen, dass diese sich überhaupt daran beteiligen will! Meine Terrasse dein Dach? Muss sich deshalb auch der darunter Wohnende an der Sanierung beteiligen? Fortsetzung von Seite 63