Wenn Ihre Immobilie

80 | ALSTERTAL MAGAZIN PARKPLÄTZE SIND ZUMUTBAR In einer städtischen Umgebung stellen 26 neu hinzukommende Stellplätze für PKW aus juristischer Sicht nicht zwangsläufig eine zu große Zumutung für die Nachbarn dar. Diese Erfahrung musste ein Anwohner machen, der die behördliche Genehmigung für die Parkplätze vor Gericht anfocht. Konkret handelte es sich um ein ehemals als Jugendamt genutztes Gebäude, das nun zu Wohnzwecken dienen sollte. Das zuständige Amt hatte sowohl dieser Nutzung als auch der Schaffung von 26 Parkplätzen zu - gestimmt. Das Gericht sah ebenfalls kein Problem darin. Das Straßenviertel sei geprägt durch Anlagen mit bis zu 69 Stell- plätzen, durch die neu hinzukommenden Parkmöglichkeiten werde die Nachbarschaft nicht übermäßig belastet. Wenn es sich hingegen um Bereiche im Inneren eines Wohnkomplexes oder in rückwärtigen Gartenbereichen handle, könne das jedoch durchaus der Fall sein, hieß es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im schriftlichen Urteil. (Oberver- waltungsgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 2 M 71/20) BLEIROHRE NICHT VERSCHWEIGEN Wer eine Immobilie verkauft, in der noch alte Bleirohre verbaut sind, der sollte den Käufer von sich aus auf diese Tatsache hinweisen. Sonst läuft er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Gefahr, dass er später für den Austausch der Rohre aufkommen muss. Der Fall : Im Jahr 2016 stand ein Mehrfamilienhaus zum Ver- kauf. Im Zuge der Verhandlungen mit dem späteren Erwerber erwähnte der Eigentümer mit keinem Wort, dass in dem Ge- bäude Bleirohre verbaut waren. Das war in früheren Zeiten, insbesondere im Baujahr des Hauses (1955), durchaus üblich. Der Käufer betrachtete es als einen Sachmangel, über den er hätte informiert werden müssen. Nun forderte er 76.000 Euro für den Austausch der Leitungen. Das Urteil : Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in zweiter Instanz, dass das Vorhandensein solcher Rohre aus- drücklich erwähnt werden müsse. Bei Blei handle es sich um ein Umweltgift, das zu Gesundheitsschäden führen könne. Selbst wenn aktuell die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung noch nicht überschritten würden, drohe doch die Notwendigkeit eines Austausches. Es liege also tatsächlich ein Sachmangel vor. Der Verkäufer musste für den Wechsel der Rohre aufkommen, denn er habe den Mangel arglistig handelnd verschwiegen. IMMOBILIEN Finanzierungsexperte Guido Porschen Poppenbüttler Hauptstr. 31 22399 Hamburg Tel. 040 645 05 415 guidoporschenhamburg.de www.porschenhamburg.de 27 JAHRE | Recht und Steuern | Bauen und Renovieren | Technik und Energieeinsparung | Wertermitt lung | Kauf und Verkauf | Finanzierung und Versicherung | Vermietung und Verwaltung Neutrale Experten-Beratungen rund um Haus, Grundstück oder Ihre Eigen- tumswohnung. Erfahren Sie mehr über Ihre weiteren Vorteile: www.grundeigentuemerverband.de Wenn es um Ihre Immobilie geht Vorsitzender: Torsten Flomm Rechtsanwalt Grundeigentümer-Verband Hamburg die Institution seit 1832 Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832 e.V. Glockengießerwall 19 20095 Hamburg Tel. 040 30 96 72-0 Fax 040 30 96 72-44 G ra fik en : L B S/ To m ic ek Sind neue Parkplätze eine zulässige Grundstücksnutzung? Kommt drauf an Bleirohre im Haus, das hätte der Hausverkäufer erwähnen müssen. Fortsetzung von Seite 79