Wegen Corona Unterhaltspflicht

46 | ALSTERTAL MAGAZIN Der Countdown läuft: Um die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen zu erleichtern, können selbst Betroffene oder deren Angehörige bis Ende September 2021 noch Gelder der Entlas- tungsleistungen aus den vergangenen zwei Jahren beantragen und nutzen. So steht beispielsweise für ambulant gepflegte Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 ein monatlicher Betrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung, der sich auf einen Jahresbetrag von 1.500 Euro summiert. Normalerweise läuft die Frist zur Abrufung des Geldes aus dem Vorjahr Ende Juni des darauffolgenden Jahres ab. Doch um Corona bedingte Härten abzufedern, wurde diese Frist vom Gesetzgeber bis zum 30.09.2021 verlängert. Pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sollten sich bei ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge ihnen aus 2019 und 2020 noch zustehen. Wenn ungenutzte Beträge aus diesem Jahr noch hinzukommen, ist dies unter dem Strich eine erhebliche Summe. Gute Nachricht für Pflegebedürftige: Länger als üblich, können Gelder der Entlastungs- leistungen beantragt werden. Muss ein Vater für sein minderjähriges Kind auch dann den Mindestunterhalt zahlen, wenn ihm nicht einmal das notwendige Einkommen zum Leben (sog. notwendiger Selbstbehalt) verbleibt? Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 01.12.2020 (Az.: 13 UF 375/20) muss er das. Er muss eine Nebentätigkeit ausüben, selbst wenn der Arbeitgeber das nicht genehmigt. Begründung des OLG: Der Arbeitgeber muss die Nebentätigkeit genehmigen, wenn der Schuldner seine Pflichten im Hauptberuf erfüllt. Dann werden die Interessen des Arbeitgebers nicht tangiert. Der Vater muss auch bei einer Arbeitszeit im Hauptberuf von 40 bis 45 Stunden wöchentlich einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Tipp: Immer versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Sonst droht evtl. der Verlust des Arbeitsplatzes für alle die schlechteste Option. Expertentipp von Susanne Fuchs-Wenskat Fachanwältin für Familienrecht Erbrecht u. zertifizierte Testaments- vollstreckerin (AGT), Familien- mediatorin (Mitglied in der BAFM) Expertentipp von Wolfgang Posdziech PROMEDICA PLUS, Alstertal-Walddörfer Rechtsanwälte und Mediatoren Susanne Fuchs-Wenskat Dr. Wolfgang Wenskat Fachanwältin für Familienrecht Erbrecht u. zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT) Familienmediatorin (Mitglied in der BAFM) Strafverteidigung, Verkehrsrecht und ziviles Baurecht Wirtschaftsmediator Moorhof 11, 22399 Hamburg Tel.: 606 22 24 www.anwaelte-moorhof.de Flexible Terminvereinbarung u.a. auch am Samstag möglich Wir sind auch jetzt an Ihrer Seite! Fristverlängerung Wegen Corona: Es kann sein, dass ein Vater einen Nebenjob annehmen muss, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Nebentätigkeit Unterhaltspflicht & RUND UMS AEZ