Herrlich Pool Garten

ALUFENSTER & -TÜREN KUNSTSTOFFFENSTER & -TÜREN DESIGNER MÖBEL EDELSTAHLVERARBEITUNG BLECHVERARBEITUNG WINTERGÄRTEN GELÄNDER Schlosserei - Metallbau Die Firma Kummerfeld hat die Metallkonstruktionen des sehenswerten Showrooms der Tom Taylor-Zentrale in Niendorf angefertigt und montiert. Alter Teichweg 67 | 22049 Hamburg Tel.: (040) 54 57 92 | Fax: (040) 54 57 51 infoff-metallbau.de | www.ff-metallbau.de TESTEN SIE UNS ! Herrlich ein Pool im Garten was ist erlaubt? Direkt vor der Haustür ins erfrischende Nass springen das ist für viele Hauseigentümer im Sommer ein verlockender Gedanke. Je nach Größe oder Bauweise ist für den Swimming- Pool im eigenen Garten jedoch eine Baugenehmigung erforderlich. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. V iele Länder folgen in Sachen Swimming-Pool der Musterbauordnung. Danach sind zum Beispiel Schwimmbecken bis 100 Kubik- meter im Garten für private Freizeit-Nutzung genehmigungsfrei, wenn sie im Siedlungs- gebiet und nicht in einem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen (§ 61 Nr. 10 a) MBO). Soll aber der Pool fest überdacht und von (Glas)wänden umfasst sein, handelt es sich dagegen um ein Gebäude, das genehmigungspflichtig sein kann. Wenn solch ein Pool an das bestehende Haus angebaut werden soll, löst auch das meist eine Genehmi- gungspflicht aus. Unabhängig von der Genehmigungspflichtigkeit müssen Bauherren auch alle bauordnungs- und bauplanungsrecht- lichen Vorschriften einhalten. Es kann etwa sein, dass der Bebauungsplan Vorgaben macht. Wenn dort Nebenanlagen nicht zulässig sind, ist auch ein einfaches Becken planungs- rechtlich untersagt. Es gibt sogar B-Pläne, die Swimming- Pools explizit verbieten. Sofern der Pool als Gebäude errichtet werden soll, greifen dann alle entsprechenden Vorschriften zu Gebäuden zusätz- lich ein. Zu beachten sind unter anderem Abstandsflächen, gegebenenfalls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstücks, die vielleicht mit dem existierenden Haus schon fast erschöpft ist. Am Ende muss ein Swimming-Pool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet sein, und zwar auch räumlich-gegenständlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.04.2004 ent- schieden (Az. 4 C 10.3). Ist das Schwimmbecken danach nicht mehr untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung, hat auch der Nachbar ein Abwehrrecht, das er klageweise durchsetzen kann. Damit es soweit nicht kommt, sollten früh- zeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen ermittelt werden.